§ 22 BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. Januar 2006][23. Mai 2001]
§ 22. Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit § 22. Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) [1] Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. [2] Der Bundesbeauftragte muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. [3] Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. (1) [1] Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. [2] Der Bundesbeauftragte muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. [3] Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) [1] Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." [2] Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (2) [1] Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." [2] Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) [1] Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. [2] Einmalige Wiederwahl ist zulässig. (3) [1] Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. [2] Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) [1] Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. [2] Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. (4) [1] Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. [2] Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) [1] Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. [2] Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. [3] Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. [4] Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. [5] Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. (5) [1] Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. [2] Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. [3] Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. [4] Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. [5] Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6) [1] Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. [2] Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden. (6) [1] Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. [2] Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
[23. Mai 2001–1. Januar 2006]
1§ 22. Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(1) [1] Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. [2] Der Bundesbeauftragte muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. [3] Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) 2[1] Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." [2] Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) [1] Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. [2] Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) [1] Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. [2] Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. [3] Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) 3[1] Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. 4[2] Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. 5[3] Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. [4] Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. [5] Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6) [1] Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. [2] Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
2. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
3. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
4. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
5. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.

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