§ 24 BDSG1990
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. Januar 2016–25. Mai 2018]
1§ 24. 2Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
3(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
4(2) 5[1] Die Kontrolle der oder des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
- 1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und
- 2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
8(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle der oder des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) 9[1] Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. [2] Ihnen ist dabei insbesondere
11[3] Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur der oder dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihr oder ihm schriftlich besonders Beauftragten. [4] Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(5) 12[1] Die oder der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis ihrer oder seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. 13[2] Damit kann sie oder er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. [3] § 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
- 2. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 3. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 4. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 5. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 6. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 7. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 8. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. d, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 9. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 10. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
- 11. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 12. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. f Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.
- 13. 1. Januar 2016: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. f Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2015.