§ 32 BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[1. Juni 1991–23. Mai 2001]
1§ 32. Meldepflichten.
(1) Die Stellen, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig
  • 1. zum Zwecke der Übermittlung speichern,
  • 2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung speichern oder
  • 3. im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen verarbeiten oder nutzen,
sowie ihre Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen haben die Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen.
(2) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben für das bei der Aufsichtsbehörde geführte Register mitzuteilen:
  • 1. Name oder Firma der Stelle,
  • 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzlich oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
  • 3. Anschrift,
  • 4. Geschäftszwecke der Stelle und der Datenverarbeitung,.
  • 5. Name des Beauftragten für den Datenschutz,
  • 6. allgemeine Beschreibung der Art der gespeicherten personenbezogenen Daten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist diese Angabe nicht erforderlich.
(3) Bei der Anmeldung sind außerdem folgende Angaben mitzuteilen, die nicht in das Register aufgenommen werden:
  • 1. Art der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen,
  • 2. bei regelmäßiger Übermittlung personenbezogener Daten Empfänger und Art der übermittelten Daten.
(4) Absatz 1 gilt für die Änderung der nach Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Angaben entsprechend.
(5) [1] Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall festlegen, Welche Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und 6, Absatz 3 und Absatz 4 mitgeteilt werden müssen. [2] Der mit den Mitteilungen verbundene Aufwand muß in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Bedeutung für die Überwachung durch die Aufsichtsbehörde stehen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.

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