§ 38a BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[23. Mai 2001–25. Mai 2018]
1§ 38a. Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen.
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.
Anmerkungen:
1. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 42, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.

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