§ 4e BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[23. Mai 2001–25. Mai 2018]
1§ 4e. Inhalt der Meldepflicht. [1] Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
  • 1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
  • 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
  • 3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
  • 4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
  • 5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
  • 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
  • 7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
  • 8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
  • 9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
[2] § 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
Anmerkungen:
1. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 7, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.

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