§ 6 BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[28. August 2002][23. Mai 2001]
§ 6. Unabdingbare Rechte des Betroffenen § 6. Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. (1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) [1] Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage[…] festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. [2] Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. [3] Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. [4] Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. [5] In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6. (2) [1] Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. [2] Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. [3] Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. [4] Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. [5] In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
[23. Mai 2001–28. August 2002]
1§ 6. Unabdingbare Rechte des Betroffenen.
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) 2[1] Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. 3[2] Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. 4[3] Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. [4] Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. [5] In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1991: Artt. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1990.
2. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
3. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.
4. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.

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