§ 9a BDSG1990

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990
[23. Mai 2001–25. Mai 2018]
1§ 9a. Datenschutzaudit. [1] Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. [2] Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
Anmerkungen:
1. 23. Mai 2001: Artt. 1 Nr. 13, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001.

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