§ 1033 BGB. Erwerb durch Ersitzung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1033. Erwerb durch Ersitzung § 1033
[1] Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. [2] Die für den Erwerb des Eigenthums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. [1] Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. [2] Die für den Erwerb des Eigenthums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1033. [1] Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. [2] Die für den Erwerb des Eigenthums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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