§ 1061 BGB. Tod des Nießbrauchers
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[6. August 1996] | [1. Januar 1900] |
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§ 1061 | § 1061 |
[1] Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. [2] Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser. | [1] Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. [2] Steht der Nießbrauch einer juristischen Person zu, so erlischt er mit dieser. |
[1. Januar 1900–6. August 1996]
1§ 1061. [1] Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. [2] Steht der Nießbrauch einer juristischen Person zu, so erlischt er mit dieser.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.