§ 1085 BGB. Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1085. Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen | § 1085 |
[1] Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. [2] Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088. | [1] Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. [2] Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1085. [1] Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. [2] Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.