§ 1092 BGB. Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953] | [1. Januar 1900] |
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§ 1092 | § 1092 |
(1) [1] Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem Anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist. | [1] Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem Anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist. |
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend. |
[1. Januar 1900–1. April 1953]
1§ 1092. [1] Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem Anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.