§ 1094 BGB. Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1094. 2Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigenthümer gegenüber zum Vorkaufe berechtigt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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