§ 11 BGB. Wohnsitz des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 11. 2Wohnsitz des Kindes. [1] Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. [2] Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. [3] Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 1, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.