§ 1114 BGB. Belastung eines Bruchteils
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[25. Dezember 1993] | [1. Januar 1900] |
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§ 1114 | § 1114 |
Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht. | Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht. |
[1. Januar 1900–25. Dezember 1993]
1§ 1114. Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.