§ 119 BGB. Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 119. 2Anfechtbarkeit wegen Irrtums.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrthume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrthum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrthum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 119 BGB

§ 118 BGB. Mangel der Ernstlichkeit

§ 119 BGB. Anfechtbarkeit wegen Irrtums

§ 120 BGB. Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung