§ 1221 BGB. Freihändiger Verkauf

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[23. Dezember 2020]
1§ 1221. Freihändiger Verkauf. Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken.
Anmerkungen:
1. 23. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 10, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.

Umfeld von § 1221 BGB

§ 1220 BGB. Androhung der Versteigerung

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