§ 1235 BGB. Öffentliche Versteigerung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1235. Öffentliche Versteigerung | § 1235 |
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. | (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. |
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung. | (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1235.
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.