§ 1250 BGB. Übertragung der Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1250. Übertragung der Forderung | § 1250 |
(1) [1] Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. [2] Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. | (1) [1] Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. [2] Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. |
(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht. | (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1250.
(1) [1] Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. [2] Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.