§ 13 BGB. Verbraucher
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Juni 2014] | [30. Juni 2000] |
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§ 13. Verbraucher | § 13. Verbraucher |
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. | Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. |
[30. Juni 2000–13. Juni 2014]
1§ 13. Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juni 2000: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 1, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.