§ 1304 BGB. Geschäftsunfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1304. Geschäftsunfähigkeit § 1304
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen. Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1304. Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.