§ 1306 BGB. Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2005]
1§ 1306. Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004.