§ 1311 BGB. Persönliche Erklärung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 1311. Persönliche Erklärung | § 1311 |
[1] Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. [2] Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. | [1] Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. [2] Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1311. [1] Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. [2] Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.