§ 1315 BGB. Ausschluss der Aufhebung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017]
1§ 1315. 2Ausschluss der Aufhebung.
(1) [1] Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
  • 31. bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn
    • a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder
    • b) auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;
  • 2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
  • 3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewußtlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
  • 4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
  • 5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
[2] Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam. 4[3] (weggefallen)
(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
  • 51. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
  • 2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.
4. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.
5. 1. Januar 2009: Artt. 2 Abs. 16 Nr. 5, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.

Umfeld von § 1315 BGB

§ 1314 BGB. Aufhebungsgründe

§ 1315 BGB. Ausschluss der Aufhebung

§ 1316 BGB. Antragsberechtigung