§ 1317 BGB. Antragsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 1317.
(1) [1] Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe mit einander eingehen zu wollen. [2] Der Standesbeamte muß zur Entgegennahme der Erklärungen bereit sein.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1317 BGB

§ 1316 BGB. Antragsberechtigung

§ 1317 BGB. Antragsfrist

§ 1318 BGB. Folgen der Aufhebung