§ 1353 BGB. Eheliche Lebensgemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 1938][1. Januar 1900]
§ 1353 § 1353
(1) Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. (1) Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
(2) [1] Stellt sich das Verlangen eines Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft als Mißbrauch seines Rechtes dar, so ist der andere Ehegatte nicht verpflichtet, dem Verlangen Folge zu leisten. [2] Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen. [3] Wer sein Scheidungsrecht durch Verzeihung oder durch Fristablauf verloren hat, kann allein aus der Tatsache, die das Scheidungsrecht begründet hat, ein Recht, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern, nicht herleiten. (2) [1] Stellt sich das Verlangen eines Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft als Mißbrauch seines Rechtes dar, so ist der andere Ehegatte nicht verpflichtet, dem Verlangen Folge zu leisten. [2] Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen.
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 1353.
(1) Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
(2) [1] Stellt sich das Verlangen eines Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft als Mißbrauch seines Rechtes dar, so ist der andere Ehegatte nicht verpflichtet, dem Verlangen Folge zu leisten. [2] Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte berechtigt ist, auf Scheidung zu klagen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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