§ 1390 BGB. Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2010]
1§ 1390. 2Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte.
3(1) [1] Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn
  • 1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und
  • 2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.
[2] Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. [3] Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. [4] Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.
(2) Das gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
(3) 4[1] Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands. [2] Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
5(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.
4. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 6, 3 des Ersten Gesetzes vom 24. September 2009.
5. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.

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