§ 1411 BGB. Eheverträge Betreuter

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017]
1§ 1411. Eheverträge Betreuter.
(1) [1] Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. [2] Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. [3] Für einen geschäftsfähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehevertrag schließen.
(2) [1] Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. [2] Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts schließen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 8, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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