§ 144 BGB. Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 144. Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts | § 144 |
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. | (1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. |
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. | (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 144.
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.