§ 1445 BGB. Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1941] | [1. Januar 1900] |
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§ 1445 | § 1445 |
Der Mann bedarf der Einwilligung der Frau zur Verfügung über ein zu dem Gesammtgute gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk sowie zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. | Der Mann bedarf der Einwilligung der Frau zur Verfügung über ein zu dem Gesammtgute gehörendes Grundstück sowie zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1941]
1§ 1445. Der Mann bedarf der Einwilligung der Frau zur Verfügung über ein zu dem Gesammtgute gehörendes Grundstück sowie zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.