§ 1448 BGB. Aufhebungsantrag des Verwalters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[26. November 2015]
1§ 1448. 2Aufhebungsantrag des Verwalters. Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, daß ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 18 Nr. 6 Buchst. b, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.
2. 26. November 2015: Artt. 18 Nr. 6 Buchst. a, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.