§ 1469 BGB. Aufhebungsantrag

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[26. November 2015]
1§ 1469. 2Aufhebungsantrag. Jeder Ehegatte kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen,
  • 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, daß der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen;
  • 2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken;
  • 3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist;
  • 4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, daß sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird;
  • 5. wenn die Wahrnehmung eines Rechtes des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfaßt wird.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 18 Nr. 7 Buchst. b, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.
2. 26. November 2015: Artt. 18 Nr. 7 Buchst. a, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.