§ 1479 BGB. Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[26. November 2015]
1§ 1479. Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung. Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, daß die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 26. November 2015: Artt. 18 Nr. 8, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.