§ 1482 BGB. Eheauflösung durch Tod

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1958]
§ 1482. Eheauflösung durch Tod § 1482
[1] Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. [2] Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. [1] Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. [2] Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 1482. [1] Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. [2] Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.