§ 1507 BGB. Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1507. Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft | § 1507 |
[1] Das Nachlaßgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugniß über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu ertheilen. [2] Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung. | [1] Das Nachlaßgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugniß über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu ertheilen. [2] Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1507. [1] Das Nachlaßgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugniß über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu ertheilen. [2] Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.