§ 1569 BGB. Grundsatz der Eigenverantwortung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2008]
1§ 1569. Grundsatz der Eigenverantwortung. [1] Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. [2] Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 3, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.