§ 1575 BGB. Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 1575.
(1) [1] Der Ehegatte, der auf Scheidung zu klagen berechtigt ist, kann statt auf Scheidung auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft klagen. [2] Beantragt der andere Ehegatte, daß die Ehe, falls die Klage begründet ist, geschieden wird, so ist auf Scheidung zu erkennen.
(2) Für die Klage auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 1573, 1574.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1575 BGB

§ 1574 BGB. Angemessene Erwerbstätigkeit

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§ 1576 BGB. Unterhalt aus Billigkeitsgründen