§ 1578 BGB. Maß des Unterhalts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2008][1. Januar 2002]
§ 1578. Maß des Unterhalts § 1578. Maß des Unterhalts
(1) [1] Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. [2] Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (1) [1] Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. [2] Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. [3] Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. [4] Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. (3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
[1. Januar 2002–1. Januar 2008]
1§ 1578. 2Maß des Unterhalts.
(1) [1] Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 3[2] Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. 4[3] Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. 5[4] Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf.
6(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
7(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. April 1986: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
4. 1. April 1986: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
5. 1. April 1986: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
6. 1. Januar 2000: Artt. 19 Nr. 2 Buchst. a, 33 Abs. 13 des Dritten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
7. 1. Januar 2000: Artt. 19 Nr. 2 Buchst. b, 33 Abs. 13 des Dritten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.