§ 1578b BGB. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. März 2013]
1§ 1578b. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit.
(1) [1] Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 2[2] Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. 3[3] Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) [1] Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. [2] Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 9, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
2. 1. März 2013: Artt. 3 Nr. 1, 4 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Februar 2013.
3. 1. März 2013: Artt. 3 Nr. 2, 4 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Februar 2013.

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