§ 1582 BGB. Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2008]
1§ 1582. Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 11, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.

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