§ 1587 BGB. Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 1587. Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz. Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 3 Nr. 5, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.

Umfeld von § 1587 BGB

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