§ 1589 BGB. Verwandtschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1970] |
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§ 1589. Verwandtschaft | § 1589 |
(1) [1] Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. [2] Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. [3] Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. | (1) [1] Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. [2] Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. [3] Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. |
(2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) |
[1. Juli 1970–1. Januar 2002]
1§ 1589.
(1) [1] Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. [2] Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. [3] Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 3, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.