§ 1593 BGB. Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[27. April 1938] | [1. Januar 1900] |
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§ 1593 [Artikel 8 § 26 Abs. 1 [des Gesetzes vom 12. April 1938]. Die Vorschriften des Artikels 2 gelten auch, wenn das Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist.] | § 1593 |
Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach der Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten ist. | Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach der Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mann die Ehelichkeit angefochten hat oder, ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben, gestorben ist. |
[1. Januar 1900–27. April 1938]
1§ 1593. Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach der Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn der Mann die Ehelichkeit angefochten hat oder, ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben, gestorben ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.