§ 1600 BGB. Anfechtungsberechtigte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962][1. März 1943]
§ 1600 § 1600
(1) Wird von einer Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das nach den §§ 1591, 1592 ein eheliches Kind sowohl des ersten als des zweiten Mannes wäre, so gilt es als eheliches Kind des zweiten Mannes. (1) Wird von einer Frau, die sich nach Auflösung ihrer Ehe wiederverheiratet hat, ein Kind geboren, das nach den §§ 1591 bis 1597 ein eheliches Kind sowohl des ersten als des zweiten Mannes sein würde, so gilt es als eheliches Kind des zweiten Mannes.
(2) Wird die Ehelichkeit des Kindes angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, daß das Kind kein eheliches Kind des zweiten Mannes ist, so gilt es als eheliches Kind des ersten Mannes. (2) [1] Ist der zweite Mann nicht der Vater des Kindes, so kann er die Feststellung begehren, daß das Kind nicht sein eheliches Kind ist. [2] Die Vorschriften über die Anfechtung der Ehelichkeit und die Geltendmachung der Nichtehelichkeit sind entsprechend anzuwenden. [3] Mit der Rechtskraft der dem Begehren stattgebenden Entscheidung gilt das Kind als eheliches Kind des ersten Mannes.
(3) Soll geltend gemacht werden, daß auch der erste Mann nicht der Vater des Kindes ist, so beginnt die Anfechtungsfrist frühestens mit der Rechtskraft der in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung. (3) Ist auch der erste Mann nicht der Vater des Kindes, so beginnt für ihn die im § 1594 vorgesehene Frist frühestens mit der Rechtskraft der im vorstehenden Abs. 2 vorgesehenen Entscheidung.
[1. März 1943–1. Januar 1962]
1§ 1600.
(1) Wird von einer Frau, die sich nach Auflösung ihrer Ehe wiederverheiratet hat, ein Kind geboren, das nach den §§ 1591 bis 1597 ein eheliches Kind sowohl des ersten als des zweiten Mannes sein würde, so gilt es als eheliches Kind des zweiten Mannes.
(2) [1] Ist der zweite Mann nicht der Vater des Kindes, so kann er die Feststellung begehren, daß das Kind nicht sein eheliches Kind ist. [2] Die Vorschriften über die Anfechtung der Ehelichkeit und die Geltendmachung der Nichtehelichkeit sind entsprechend anzuwenden. [3] Mit der Rechtskraft der dem Begehren stattgebenden Entscheidung gilt das Kind als eheliches Kind des ersten Mannes.
(3) Ist auch der erste Mann nicht der Vater des Kindes, so beginnt für ihn die im § 1594 vorgesehene Frist frühestens mit der Rechtskraft der im vorstehenden Abs. 2 vorgesehenen Entscheidung.
Anmerkungen:
1. 1. März 1943: Art. 1 § 2, Art. 5 § 12 der Verordnung vom 6. Februar 1943.