§ 1606 BGB. Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958][1. Januar 1900]
§ 1606 § 1606
(1) [1] Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. [2] Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnis der Erbteile. (1) [1] Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. [2] Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnisse der Erbtheile.
(2) Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen Teilen. (2) [1] Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen Theilen. [2] Der Vater haftet jedoch vor
(3) [1] Die Haftung der Eltern bestimmt sich nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. [2] § 1360 ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt auch, wenn die Eltern getrennt leben oder ihre Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. der Mutter; steht die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes der Mutter zu, so haftet die Mutter vor dem Vater.
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1606.
(1) [1] Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. [2] Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnisse der Erbtheile.
(2) [1] Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen Theilen. [2] Der Vater haftet jedoch vor der Mutter; steht die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes der Mutter zu, so haftet die Mutter vor dem Vater.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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