§ 1617 BGB. Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1994] | [1. Januar 1992] |
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§ 1617 | § 1617 |
(1) [1] Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. [2] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name. | (1) [1] Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. [2] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. |
(2) [1] Eine Änderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt. [2] Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [3] Die Erklärung kann nur vor Eintritt der Volljährigkeit abgegeben werden. [4] Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden und bedarf, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. | (2) [1] Eine Änderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt. [2] Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [3] Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Erklärung nur selbst abgeben; § 1903 bleibt unberührt. [4] Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden. |
(3) Eine Änderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschließung erstreckt sich nicht auf das Kind. | (3) Eine Änderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschließung erstreckt sich nicht auf das Kind. |
(4) [1] Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 gemeinsam abgeben. [2] (weggefallen) | (4) [1] Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 gemeinsam abgeben. [2] Für den Namen von Abkömmlingen des Kindes gelten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend. |
[1. Januar 1992–1. April 1994]
1§ 1617.
(1) [1] Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. [2] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name.
2(2) [1] Eine Änderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt. [2] Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [3] Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Erklärung nur selbst abgeben; § 1903 bleibt unberührt. [4] Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden.
(3) Eine Änderung des Familiennamens der Mutter infolge Eheschließung erstreckt sich nicht auf das Kind.
(4) 3[1] Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so erstreckt sich die Namensänderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 gemeinsam abgeben. [2] Für den Namen von Abkömmlingen des Kindes gelten Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1976: Artt. 1 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. b des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 2. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.