§ 1626e BGB. Unwirksamkeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
---|---|
§ 1626e. Unwirksamkeit | § 1626e |
Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. | Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1626e. Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 10, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.