§ 1627 BGB. Ausübung der elterlichen Sorge
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1980] |
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§ 1627. Ausübung der elterlichen Sorge | § 1627 |
[1] Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. [2] Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. | [1] Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. [2] Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. |
[1. Januar 1980–1. Januar 2002]
1§ 1627. 2[1] Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. [2] Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
- 2. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.