§ 1628 BGB. Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1628. Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern § 1628
[1] Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. [2] Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden. [1] Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. [2] Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1628. 2[1] Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. [2] Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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