§ 1631b BGB. Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[12. Juli 2008] | [1. Januar 2002] |
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§ 1631b. Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung | § 1631b. Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung |
[1] Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. [2] Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. [3] Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. [4] Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert. | [1] Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. [2] Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. [3] Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert. |
[1. Januar 2002–12. Juli 2008]
1§ 1631b. 2Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung. 3[1] Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. [2] Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. [3] Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 7, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 46, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.