§ 1664 BGB. Beschränkte Haftung der Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1958]
§ 1664 § 1664
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kinde gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Gewalt dem Kinde gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1664.
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Gewalt dem Kinde gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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